Inhaltsverzeichnis

ID: 1 – inhaltsverzeichnis

Präambel

ID: 3 – praeambel

Dieses Gesetz besitzt Grundgesetzcharakter. Es ist darauf ausgerichtet, unser Klima, unsere natürlichen Lebensgrundlagen und ein verlässliches Wetter dauerhaft für die Bürgerinnen und Bürger sowie die nachfolgenden Generationen zu sichern. Es stärkt die Freiheits- und Grundrechte der Gegenwart und Zukunft. Das KlimaGrundgesetz legt klare, gerechte und wirksame Regeln für den Schutz vor Klimaschäden fest und schafft nachhaltige ökonomische, soziale und ökologische Anreize für die Entwicklung einer widerstandsfähigen Gesellschaft.

Artikel 1: Zielsetzung

ID: 6 – artikel2a

Deutschland bekennt sich zur langfristigen Erhaltung einer lebenswerten Umwelt. Dieses Gesetz verpflichtet Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zu wirksamen, verbindlichen und gerechten Klimaschutzmaßnahmen.

  1. Deutschland wird spätestens bis 2040 treibhausgasneutral.
  2. Die Netto-Treibhausgasemissionen sind bis zum Jahr 2030 um mindestens siebzig Prozent gegenüber 1990 zu senken.
  3. Emissionsminderung und CO₂-Entnahme werden transparent, messbar und gerecht gestaltet.
  4. Alle Maßnahmen berücksichtigen gesellschaftliche Ausgewogenheit, Innovationsfähigkeit, internationale Wettbewerbsfähigkeit und Nachvollziehbarkeit.

Artikel 2: Transformationskredit

ID: 14 – artikel3

Jeder Mensch und jedes Unternehmen erhält das Recht, klimafreundliche Investitionen niedrigschwellig und zinslos zu finanzieren. Niemand wird vom Wandel ausgeschlossen.

  1. Jede Privatperson und jedes Unternehmen haben Anspruch auf einen zinslosen, zweckgebundenen Transformationskredit.
  2. Das maximale Kreditvolumen bemisst sich am durchschnittlichen CO₂-Ausstoß der letzten drei Jahre.
  3. Die Mittel dürfen ausschließlich für Investitionen zur Emissionsminderung, nachhaltigen Energieversorgung oder Steigerung der Effizienz eingesetzt werden.
  4. Die Vergabe und Verwendung erfolgen digital und transparent.
  5. Die Rückzahlung geschieht langfristig, vorzugsweise durch Einsparungen bei der CO₂-Steuer oder aus Carbon Rewards.
  6. Missbrauch und Nichtverwendung gemäß Zweckbindung führen zur sofortigen Rückzahlung.

Artikel 3: Carbon Reward / Carbon Currency

ID: 18 – artikel5

Dauerhafte CO₂-Entnahme und -Vermeidung werden mit marktgängigen, digitalen Zertifikaten belohnt, die nachhaltige Investitionen langfristig absichern.

  1. Für jede zusätzlich, unabhängig zertifiziert und dauerhaft gebundene oder vermiedene Tonne Kohlendioxidäquivalente wird ein Carbon Reward als digital handelbares Wertpapier ausgestellt.
  2. Der Mindestpreis wird jährlich von der unabhängigen wissenschaftlichen Klimakommission festgelegt und orientiert sich an den gesellschaftlichen Schadenskosten fossiler Emissionen.
  3. Zugelassen werden nur Projekte nach den Standards der Carbon Reward Coalition: Zusätzlichkeit, Dauerhaftigkeit, Messbarkeit, Transparenz, Governance und Handelbarkeit.
  4. Carbon Rewards sind frei handelbar und werden staatlich zum Mindestpreis abgenommen.
  5. Überwachung, Auswahl und Monitoring erfolgen durch akkreditierte öffentliche Prüforganisationen.

Artikel 4: CO₂-Steuer

ID: 24 – artikel7

Die CO₂-Steuer setzt klare, stetig steigende Preissignale auf Emissionen und ist das wichtigste wirtschaftliche Steuerungsinstrument.

  1. Jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent wird besteuert.
  2. Der Steuersatz bemisst sich nach wissenschaftlichem Konsens und steigt jährlich mindestens um zehn Prozent oder mehr, bis die Klimaziele erreicht sind.
  3. Die Steuer erfasst fossile Energieträger, prozessbedingte Emissionen und relevante Sektoren; Emissionsquellen sind korrekt zu deklarieren und zu besteuern.
  4. Die Einnahmen dienen ausschließlich der Klimadividende und der Refinanzierung von Transformationskrediten sowie Carbon Rewards.

Artikel 5: Klimadividende

ID: 27 – artikel8

Die Einnahmen aus der CO₂-Steuer werden vollständig und gleichmäßig pro Kopf an die Bevölkerung zurückverteilt und sichern die soziale Akzeptanz.

  1. Die Summe der Einnahmen aus der CO₂-Steuer wird gleichmäßig und digital an alle dauerhaft in Deutschland lebenden Menschen ausgezahlt.
  2. Die Auszahlung erfolgt mindestens quartalsweise, die Umsetzung ist barrierefrei und datensicher.
  3. Kontrollmechanismen zur Transparenz und Fairness sind verbindlich.

Artikel 6: CO₂-Grenzausgleichsabgabe

ID: 29 – artikel9

Ein Grenzausgleich schützt das Klima effektiv und verhindert die Verlagerung von Emissionen sowie Wettbewerbsnachteile für heimische Unternehmen.

  1. Für alle Waren und Dienstleistungen aus Ländern ohne gleichwertige CO₂-Bepreisung wird eine Grenzausgleichsabgabe in Höhe des Differenzbetrags zum nationalen CO₂-Preis erhoben.
  2. Die Erhebung erfolgt sektorübergreifend und technologieoffen, auf Basis wissenschaftlich anerkannter Standardwerte oder, bei Nachweis, spezifischer Kohlenstoffbilanz.
  3. Die Regelung wird regelmäßig an EU- und WTO-Vorgaben angepasst sowie ggf. harmonisiert.
  4. Der Vorrang des KlimaGG bleibt zur Wahrung zukünftiger Grundrechte bestehen.

Artikel 7: Institutionen – Klimakommission und Klimaschutzgericht

ID: 31 – artikel10

Erfahrene Institutionen gewährleisten Umsetzung, Kontrolle und Korrektur im Interesse der Gesellschaft.

  1. Zur Umsetzung dieses Gesetzes wird eine unabhängige wissenschaftliche Klimakommission als eigenständige Bundesbehörde geschaffen.
  2. Diese Kommission besteht aus Fachleuten der Klimawissenschaft, Wirtschaft, Technik und Sozialwissenschaft.
  3. Sie legt jährlich den CO₂-Steuersatz, die Mindesthöhe des Carbon Reward und detaillierte Monitoring-Regeln fest. Prüf- und Auszahlungsprozesse werden von ihr gesteuert.
  4. Zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit prüft ein KlimaVerfassungsgericht mit Vorrang alle Konflikte, die das KlimaGG oder nachrangige Gesetzgebung betreffen.
  5. Die Kapazitäten beider Institutionen werden dem Umfang der Aufgaben fortlaufend angepasst.

Artikel 8: Harmonisierung und Vorrang

ID: 52 – artikel17

Das KlimaGG ersetzt zahlreiche bestehende Regelungen und wird stets vorrangig angewandt, um Doppelstrukturen zu vermeiden.

  1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Gesetze und Verordnungen aufgehoben oder integriert:
    • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
    • Stromsteuergesetz
    • Energiesteuergesetz
    • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
    • Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
    • Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) – ausgenommen internationale Marktintegration
    • Wesentliche Teile des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), soweit sie die Emissionsbepreisung und Energiewirtschaft betreffen
    • EEG-Umlage-Verordnung
  2. Die Bundesregierung veröffentlicht eine jeweils aktualisierte Liste aller betroffenen Gesetze im Bundesgesetzblatt.
  3. Das KlimaGG hat in allen widersprüchlichen Belangen Vorrang. Abweichende Rechtsvorschriften sind unwirksam, soweit sie dem KlimaGG entgegenstehen.

Artikel 9: Schlussbestimmungen

ID: 72 – artikel18

Das Gesetz ist auf Dauer ausgelegt und unterliegt einer regelmäßigen Wirksamkeitskontrolle.

  1. Das KlimaGrundgesetz tritt am 1. Januar [JJJJ] in Kraft.
  2. Eine gesellschaftlich und wissenschaftlich begleitete Evaluierung und erneute Anpassung erfolgen mindestens alle zwei Jahre.