Klima-Standard
Messung, Anrechnung, Qualitätssicherung und Nachweis nachvollziehbar definieren.
Phase-1-Verein in Vorbereitung für Standards, digitale Infrastruktur, Pilotprojekte und Netzwerk rund um ein mögliches Klima-Generationen-Gesetz.
Der Klima-Generationen-Vertrag e.V. soll die Strukturen tragen, die ein möglicher KlimaGG-Rahmen praktisch braucht: nachvollziehbare Standards, offene digitale Werkzeuge und überschaubare Pilotprojekte mit Kommunen, Unternehmen, Forschung und Zivilgesellschaft.
Der Gesetzentwurf bleibt offen und öffentlich diskutierbar. Der Verein schafft eine verlässliche organisatorische Grundlage für längerfristige Entwicklungsarbeit, Kooperationen und praktische Tests.
Messung, Anrechnung, Qualitätssicherung und Nachweis nachvollziehbar definieren.
Datenmodelle, Registerlogik, Webseite und Werkzeuge offen dokumentieren und entwickeln.
Mechanismen im kleinen Maßstab mit klaren Kennzahlen praktisch erproben.
Der Verein befindet sich in der Vorbereitungs- und Gründungsphase. Satzungsentwurf, Klima-Standard und technische Grundbausteine entstehen parallel zum KlimaGG-Gesetzentwurf.
Bis eine institutionelle Trägerstruktur diese Aufgaben übernimmt, liegen öffentliche Projektkoordination und Ansprechbarkeit bei Sebastian Putzke.
Gesucht werden Menschen und Organisationen, die fachlich, technisch oder praktisch an den nächsten Bausteinen arbeiten wollen – nicht nur Unterstützer eines fertigen Programms.
Besonders relevant sind Gründung und Organisation, Open-Source-Entwicklung, Klima- und Energiemodelle, Finanzierung, Recht und Pilotprojekte.
Die vollständige aktuelle Satzung bleibt Teil der Seite, wird aber als eigenständiges Dokument behandelt und dominiert nicht mehr den Projektüberblick.
Diese Satzung beschreibt den Klima-Generationen-Vertrag e.V. als Phase-1-Baustein für ein mögliches Klima-Generationen-Gesetz (KlimaGG). Der Verein ist kein Ersatz für staatliche Klimapolitik, sondern ein gemeinnütziges Test-, Lern- und Infrastruktur-Projekt, das zentrale Elemente des KlimaGG vorab in kleinerem Maßstab erprobt.
(1) Der Verein führt den Namen „Klima-Generationen-Vertrag e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in <Ort nach Gründung> und ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein verfolgt im Sinne der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Bereich des Klima-, Umwelt- und Ressourcenschutzes, der Wissenschaft und Forschung sowie der Volksbildung.
(5) Zweck des Vereins ist insbesondere:
(6) Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 1 verankert den Verein als gemeinnützigen Träger von Klima-Standard, digitaler Infrastruktur und Pilotprojekten. Die Unterstützung von klima-generationen-gesetz.de / klimagg.de und den Repositories klimagg-law/-tech/-web ist ausdrücklich Teil des Zwecks.
(1) Der Verein orientiert sich an den Zielen des Übereinkommens von Paris und an Emissionspfaden, wie sie in Entwürfen eines Klima-Generationen-Gesetzes skizziert sind. Ziel ist, dass die Gesamttätigkeit des Vereins mit einem Paris-kompatiblen Treibhausgasbudget vereinbar ist.
(2) Der Verein entwickelt und pflegt einen Klima-Standard, der insbesondere umfasst:
(3) Der Klima-Standard wird so gestaltet, dass er später möglichst direkt in staatliche Regelungen eines KlimaGG und zugehöriger Verordnungen überführt oder dort referenziert werden kann.
(4) Mitglieder verpflichten sich, ihre für den Klima-Standard relevanten Tätigkeiten nach diesen Methoden zu bilanzieren und die hierfür notwendigen Daten bereitzustellen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zu individuellen Reduktionszielen entsteht aus dieser Satzung nicht.
(5) Anpassungen des Klima-Standards erfolgen durch Beschluss des Klima-Rats (§ 6) unter Beteiligung der Mitglieder und werden öffentlich dokumentiert.
Der Verein verpflichtet sich auf Paris – nicht jedes Mitglied auf einen formalen Pfad. Mitglieder liefern Daten, der Verein sorgt für einen fachlich soliden, KlimaGG-fähigen Standard, inklusive Kriterien für KlimaSiegel.
(1) Der Verein versteht seine Tätigkeit als Teil eines Generationen-Pakts: Investitionen und Lasten der heutigen Generation sollen künftige Generationen entlasten und vor Klima- und Klimafolgeschäden schützen.
(2) Der Generationen-Pakt des Vereins umfasst insbesondere:
(3) Bei der Ausgestaltung von Programmen, Beitragslogiken, KlimaSiegeln, Transformationskrediten, Dividenden und Stipendien berücksichtigt der Verein die genannten Elemente des Generationen-Pakts und dokumentiert deren Umsetzung.
Der Generationen-Pakt ist der inhaltliche Rahmen: Finanzierung, Sozialausgleich, Innovation/Negativemissionen und Resilienz werden als zusammengehörige Aufgaben verstanden.
(1) Mitglied des Vereins können werden:
(x) Mitglieder, Organpersonen und Projektverantwortliche verpflichten sich auf den Integritätskodex (Anhang 2), insbesondere zu Transparenz über Interessenkonflikte und zur Wahrung der Gemeinwohlorientierung des Standards.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Sie kann von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, an Pilotprojekten mitzuwirken oder Daten nach Maßgabe des Klima-Standards bereitzustellen.
(3) Die Mitgliedschaft kann in unterschiedlichen Kategorien mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestaltet werden (z.B. Kommunen, Unternehmen, Finanzakteure, Forschung, Privatmitglieder). Näheres regelt eine Mitgliedsordnung.
(4) Mit dem Beitritt erkennen Mitglieder die Satzung, den Klima-Standard und die Beschlüsse der Vereinsorgane an.
§ 4 spiegelt die Zielgruppen: Kommunen, Stadtwerke, Unternehmen, Finanzinstitute, Forschung, NGOs und Privatpersonen. Die Kategorien erlauben, Pflichten, Beiträge, KlimaSiegel-Zugang und Stipendien passend zu differenzieren.
(1) Mitglieder haben das Recht, an der Weiterentwicklung des Klima-Standards, der digitalen Infrastruktur und der Programme des Vereins mitzuwirken.
(2) Mitglieder sind verpflichtet:
(3) Privatmitglieder leisten keine individuellen THG-bezogenen Beiträge, sondern können pauschale Beiträge entrichten. Sie stellen auf freiwilliger Basis Haushalts- und Verbrauchsdaten zur Verfügung, um Dividenden-, KlimaSiegel- und Verteilungsmodelle testen zu können.
(4) Verstöße gegen die Satzung, den Klima-Standard oder Projektverträge können zu Maßnahmen bis hin zum Ausschluss aus dem Verein und zum Entzug von KlimaSiegeln führen.
Institutionelle Mitglieder tragen die THG-Beitragslogik und Pilotfinanzierung, Privatmitglieder sind vorrangig Beteiligungs- und Dividendenempfänger.
(1) Organe des Vereins sind:
(1a) Die Organe handeln nach dem Integritätskodex (Anhang 2). Er regelt Interessenkonflikte, Transparenz, Sponsoring/Spenden und den Schutz vor „Capture“ (unangemessener Einflussnahme) – damit der Klima-Standard glaubwürdig bleibt.
(2) Der Klima-Rat berät über den Klima-Standard, über Emissionspfade und Methoden, KlimaSiegel-Kriterien und Programme und setzt die fachlichen Leitlinien fest.
(3) Die Monitoring- und MRV-Stelle ist für die Prüfung der Emissionsberichte, die Registrierung von Projekten, die Ausstellung von Carbon-Reward-Zertifikaten und die Pflege des öffentlichen Registers zuständig.
(4) Der Digitale Beirat begleitet Konzeption, Entwicklung und Betrieb der offenen digitalen Infrastruktur (klimagg-tech), insbesondere von klima-generationen-gesetz.de / klimagg.de und den dazugehörigen Repositories. Er stellt sicher, dass Software und Datenformate offen, dokumentiert und übertragbar bleiben.
(5) Die Schlichtungsstelle ist eine unabhängige Stelle zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Vereins- und Projektverträgen; ihre Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich, dienen aber als Grundlage für Vereinsentscheidungen.
Klima-Rat, MRV-Stelle und Digitaler Beirat bilden die inhaltliche, operative und technische Achse. Sie tragen den Klima-Standard, das Register, die Siegel-Logik und die Webseite/Repos.
(1) Der Verein kann für sich und für teilnehmende Mitglieder orientierende Treibhausgasbudgets und Zwischenziele definieren, die mit globalen und nationalen Budgets kompatibel sind.
(2) Die Monitoring- und MRV-Stelle entwickelt und betreibt ein offenes Register, in dem Emissionsdaten, Projekte, Carbon Rewards, KlimaSiegel-Status und relevante Kennzahlen nach einheitlichen Kriterien erfasst werden.
(3) Die digitale Infrastruktur („klimagg-tech“) wird als Open-Source-Projekt betrieben. Der Verein sorgt dafür, dass zentrale Komponenten – insbesondere die Plattform klima-generationen-gesetz.de / klimagg.de sowie die Repositories klimagg-law, klimagg-tech und klimagg-web – unter freien Lizenzen verfügbar, dokumentiert und langfristig nutzbar sind.
(4) Der Verein unterstützt Forschungsvorhaben, die auf Basis der digitalen Infrastruktur Wirkungen und Verteilungswirkungen von Klima-Preisen, Carbon Rewards, Dividenden, KlimaSiegeln und Transformationsprogrammen untersuchen.
§ 7 macht den Verein ausdrücklich zum digitalen Backbone der KlimaGG-Idee: Webseite, Register und Repos werden als offene Infrastruktur aufgebaut und gepflegt.
(1) Der Verein kann gemeinsam mit Banken, Stiftungen oder anderen Kapitalgebern Transformationskredite bereitstellen, die an die Einhaltung des Klima-Standards gebunden sind.
(2) Projekte, die aus Transformationskrediten finanziert werden, erhalten jährlich eine nach dem Klima-Standard berechnete Menge interner Carbon Rewards (CR).
(3) Diese Carbon Rewards werden vorrangig zur (Teil-)Tilgung der Transformationskredite verwendet. Die dadurch entstehenden Tilgungsbeträge werden nach einem vertraglich festgelegten Schlüssel aufgeteilt:
(4) Die Transformationskredite sind insbesondere für Kommunen, Stadtwerke, Infrastrukturbetreiber, Land- und Forstbetriebe, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen sowie Startups vorgesehen, die größere Emissionsminderungs- oder Negativemissionsprojekte umsetzen.
(5) Die konkrete Ausgestaltung der Transformationskredite und der Aufteilungsschlüssel wird in Projektverträgen geregelt und orientiert sich an der erwarteten Logik eines späteren KlimaGG.
Transformationskredite und Carbon Rewards verbinden Klimaschutz mit planbarer Finanzierung. Sie adressieren vor allem Kommunen, Stadtwerke, größere Betriebe und Finanzinstitute.
(1) Neben Krediten kann der Verein im Rahmen seiner Mittel Transformationsförderungen gewähren, insbesondere für Pilotprojekte, Startups und Experimente, die neue Methoden, Geschäftsmodelle oder Technologien zur Emissionsminderung oder Negativemission erproben.
(2) Transformationsförderungen dienen vorrangig der:
(3) Bei der Vergabe von Fördermitteln werden insbesondere Projekte berücksichtigt, die skalierbare Ansätze für die spätere KlimaGG-Phase 2/3 vorbereiten.
§ 9 zielt explizit auf Startups, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und innovative Stadtwerke- oder Industrieprojekte: alles, was später im KlimaGG skaliert werden kann.
(1) Für institutionelle Mitglieder (insbesondere Kommunen, Unternehmen, Finanzinstitute) berechnet der Verein auf Basis des Klima-Standards einen hypothetischen THG-Beitrag als Produkt aus einem intern gesetzten THG-Preis pro Tonne CO₂e und den gemeldeten oder geschätzten jährlichen Emissionen.
(2) Der tatsächlich zu entrichtende THG-Beitrag beträgt lediglich einen Bruchteil dieses hypothetischen Beitrags (z.B. 1 %), zuzüglich eines nach Mitgliedergruppen gestaffelten Fixbetrags. Die genaue Höhe des Bruchteils und der Fixbeträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
(3) Zweck dieser Beitragslogik ist es, die Wirkungsweise von THG-Preisen und deren Verwendung für Transformationsfinanzierung, KlimaSiegel und Klimadividenden im kleinen Maßstab zu demonstrieren und zu evaluieren, ohne die Mitglieder in einem offenen Wirtschaftsumfeld unverhältnismäßig zu belasten.
(4) Privatmitglieder entrichten keine individuellen THG-bezogenen Beiträge. Für sie können pauschale Beiträge vorgesehen werden, die nicht an individuellen Emissionen, sondern an einfachen Haushaltsmerkmalen ausgerichtet sind. Die pauschalen Beiträge sollen so bemessen sein, dass sie durch die Klimadividende im Regelfall mindestens ausgeglichen werden können.
(5) Ein Teil der aus THG-Beiträgen erzielten Einnahmen kann zur Finanzierung der Vereinsaufgaben und der digitalen Infrastruktur verwendet werden. Der Gesamtanteil wird in der Beitragsordnung transparent festgelegt.
§ 10 bildet den „1-%-Ansatz“ ab: die reale Geldbewegung ist klein, der Rechenweg entspricht aber dem KlimaGG-Vollsystem.
(1) Einnahmen aus THG-Beiträgen, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und anderen Quellen werden nach folgenden Grundsätzen verwendet:
(2) Die Klimadividende an Privatmitglieder und ggf. lokale Einrichtungen wird so bemessen, dass sie im Regelfall mindestens den durchschnittlichen von Privatmitgliedern entrichteten Beitrag ausgleicht. Ziel ist, die Wirkungsweise einer Klimadividende im Kleinen real zu demonstrieren.
(3) Die Auszahlung der Klimadividende kann im Rahmen von kommunalen Pilotprojekten über Stadtwerke, lokale Versorger oder andere Partner erfolgen.
(4) Der Verein veröffentlicht jährlich einen Bericht, aus dem Einnahmen, Mittelverwendung, Transformationsfinanzierung, Dividendenflüsse und Klima-Stipendien hervorgehen. Soweit möglich werden darin auch die hypothetischen Effekte eines voll ausgebauten KlimaGG-Systems modelliert und den realen Pilotwerten gegenübergestellt.
Die Klimadividende ist für Privatmitglieder nicht nur symbolisch: Sie soll deren Beiträge im Mittel ausgleichen. Spenden fließen insbesondere in Pilotprojekte und Klima-Stipendien.
(1) Der Verein kann für Produkte, Dienstleistungen, Tarife, Projekte, Kommunen oder Organisationen, die nach dem Klima-Standard geprüft wurden, ein KlimaSiegel vergeben.
(2) Voraussetzung für die Vergabe eines KlimaSiegels ist insbesondere:
(3) Das KlimaSiegel kann in unterschiedlichen Stufen vergeben werden (z.B. Basis, Fortgeschritten, Pionier). Die Ausgestaltung der Stufen, der Kennzahlen und der Darstellung wird in einer Siegelrichtlinie geregelt.
(4) Das KlimaSiegel kann mit einem QR-Code oder vergleichbarem Hinweis verbunden werden, der auf eine öffentliche Seite der Plattform klima-generationen-gesetz.de / klimagg.de verweist. Dort werden die zugrunde liegenden Daten, Kennzahlen und Methoden transparent dargestellt.
(5) Das KlimaSiegel kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wesentliche Daten falsch waren oder Klimaschutzleistungen in irreführender Weise dargestellt werden.
Das KlimaSiegel macht die Arbeit des Vereins sichtbar: Produkte, Tarife, Projekte oder Kommunen bekommen ein Logo mit QR-Code, hinter dem echte Daten und Standards stehen – kein Marketing ohne Substanz.
(1) Der Verein kann im Rahmen seiner Mittel Klima-Stipendien und Klima-Prämien vergeben, insbesondere an Privatpersonen, kleine Initiativen oder Projektteams, die sich in besonderer Weise für Klimaschutz, Negativemissionen, Resilienz oder die Weiterentwicklung der digitalen Infrastruktur engagieren.
(2) Klima-Stipendien können z.B. dazu dienen:
(3) Klima-Prämien können teilweise nach einem Losverfahren vergeben werden, sofern die Teilnahme an das Erbringen eines gemeinnützigen Beitrags geknüpft ist (z.B. Datenspenden, Teilnahme an Piloten, Aufbau lokaler Projekte). Näheres wird in einer Richtlinie geregelt. Es dürfen keine Einsätze verlangt werden, die dem Charakter einer Glücksspielteilnahme widersprechen.
(4) Spenden an den Verein können ganz oder teilweise zweckgebunden für Klima-Stipendien und Klima-Prämien verwendet werden. Der Verein macht die Herkunft der Mittel und die Vergabekriterien transparent.
(5) Klima-Stipendien und Klima-Prämien begründen keinen Rechtsanspruch; sie sind Instrumente der Motivation, Anerkennung und Erprobung von Verteilungsmechanismen, die später für KlimaGG-Programme relevant sein können.
§ 13 nimmt Elemente von Projekten wie grundeinkommen.de auf, ohne deren Logik zu kopieren: Kleine Stipendien und Prämien, teilweise mit Loskomponente, sollen Engagement sichtbar machen, Geschichten erzeugen und Verteilungsmechanismen testen.
(1) Der Verein kann für nach dem Klima-Standard verifizierte Projekte Carbon-Reward-Zertifikate (CR) ausstellen.
(2) Carbon-Reward-Zertifikate werden ausschließlich im Rahmen des Vereins und seiner vertraglich gebundenen Partner genutzt und dienen vorrangig:
(3) Carbon-Reward-Zertifikate sind nicht für den freien Handel an Börsen zugelassen. Der Verein achtet darauf, spekulative Nutzung und Greenwashing zu verhindern.
(4) Details der Ausgabe, Verwendung und Übertragbarkeit von Carbon-Reward-Zertifikaten werden in einer vom Klima-Rat beschlossenen Richtlinie geregelt.
CR bleiben im „Closed Loop“ des Vereinsnetzwerks: Sie verbinden reale Emissionsminderung mit Finanzierung, ohne zu einem Spekulationsobjekt zu werden.
(1) Der Verein ist primär auf den deutschen Rechts- und Politikraum ausgerichtet.
(2) Mitgliedern aus anderen Staaten kann der Beitritt ermöglicht werden, sofern sie die Satzung und den Klima-Standard anerkennen.
(3) Der Verein arbeitet mit Partnerorganisationen in anderen Ländern und mit europäischen und internationalen Netzwerken zusammen, insbesondere im Rahmen einer „KlimaGG-Allianz“, die Standards und Methoden harmonisiert.
(4) Für andere Länder können eigenständige Partnervereine gegründet werden, die nach ähnlichen Grundsätzen wie der Verein arbeiten und mit ihm kooperieren.
§ 15 hält die internationale Tür offen: Wenn sich das Modell bewährt, kann es in anderen Ländern adaptiert werden und eine globale KlimaGG-Familie entstehen.
(1) Bestehende Umwelt- und Klimaorganisationen, Fachverbände, kommunale Netzwerke und Forschungsverbünde können Mitglied werden oder als Partnerorganisationen mitwirken.
(2) Ihnen können Plätze im Klima-Rat (§ 6), im Digitalen Beirat und in Arbeitsgruppen des Vereins eingeräumt werden.
(3) Der Verein strebt an, Doppelstrukturen zu vermeiden und baut bewusst auf vorhandenen Erfahrungen und Kompetenzen auf.
Der Verein versteht sich als Plattform, nicht als Konkurrenz. Je mehr bestehende Initiativen eingebunden sind, desto größer die Chance, dass ein KlimaGG auf breiter Basis getragen wird.
(1) Streitigkeiten aus der Satzung, aus Projektverträgen oder aus der Anwendung des Klima-Standards sollen möglichst durch die Schlichtungsstelle (§ 6) gütlich beigelegt werden.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, bleiben der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sowie die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse der staatlichen Stellen unberührt.
(3) Die Schlichtungsstelle berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig über typische Streitpunkte und macht Vorschläge zur Verbesserung von Standardverträgen, Methoden und Regelungen.
Konflikte werden als Lernmaterial verstanden. Jede Auseinandersetzung ist eine Chance, Standard, Siegelkriterien und Programme klima- und sozialrobuster zu machen.
(1) Der Verein ist politisch unabhängig und überparteilich. Er verfolgt keine Parteizwecke.
(2) Ziele und Standards des Vereins sind so ausgestaltet, dass sie mit einem möglichen Klima-Generationen-Gesetz kompatibel sind und dessen spätere Umsetzung erleichtern.
(3) Bei Einführung eines Klima-Generationen-Gesetzes bemüht sich der Verein, seine Methoden, Daten, digitalen Infrastrukturen und Erfahrungen für die staatliche Umsetzung nutzbar zu machen und die Überführung in geeignete öffentliche oder gemeinwohlorientierte Strukturen zu unterstützen.
(4) Der Verein kann seine Struktur und Aufgaben anpassen oder sich auflösen, wenn seine Aufgaben durch staatliche Strukturen vollständig übernommen werden, oder wenn eine andere Rechtsform zweckmäßiger ist.
§ 18 macht klar: Der Verein ist Phase 1. Wenn Phase 2 (KlimaGG) kommt, soll er helfen, nicht im Weg stehen.
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Klima- und Umweltschutz sowie einschlägige Forschung zu verwenden hat.
Selbst im Auflösungsfall bleibt das Vereinsvermögen dem Klima- und Umweltschutz verpflichtet.
Dieser Anhang beschreibt eine orientierende Beitragsordnung für den Klima-Generationen-Vertrag e.V. Die konkrete Ausgestaltung und Anpassung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands und kann in einer gesonderten Beitragsordnung präzisiert werden.
Beiträge setzen sich grundsätzlich aus zwei Komponenten zusammen:
| Kategorie | Unterkategorie (Richtgröße) | Fixbeitrag/Jahr (netto, Orientierung) | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Kommunen / Landkreise | Klein (< 50.000 Einwohner) | 2.000 – 5.000 € | Einstieg für Pilotkommunen, Test von Dividenden-/Siegel-Logik. |
| Mittel (50.000 – 250.000 Einwohner) | 5.000 – 15.000 € | Aktive Rolle in Pilotprogrammen, ggf. mehrere Projekte. | |
| Groß (> 250.000 Einwohner) | 15.000 – 30.000 € | Schlüsselpartner, mehrere Sektoren (Wärme, Verkehr, Planung). | |
| Stadtwerke / Energieversorger | Klein / regional | 5.000 – 10.000 € | Pilot für Tarife, Wärmenetze, lokale Dividende. |
| Mittlere Unternehmen | 10.000 – 25.000 € | Mehrere Sparten (Strom, Wärme, Netze) im Standard/MRV. | |
| Große Versorger / Verbünde | 25.000 – 50.000 € | Systemrelevante Partner, wesentlicher Beitrag zum Budget. | |
| Unternehmen (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen) | Klein (bis ca. 50 MA) | 1.000 – 3.000 € | Pionierbetriebe, Fokus auf einzelne Pilotprojekte. |
| Mittel (50 – 500 MA) | 3.000 – 10.000 € | Regelmäßige Projekte, Nutzung von KlimaSiegeln. | |
| Groß (> 500 MA) | 10.000 – 30.000 € | Mehrere Standorte/Sektoren im Klima-Standard, TFK-Pipeline. | |
| Finanzinstitute / Stiftungen | Regional / spezialisiert | 5.000 – 20.000 € | TFK-Partner, Impact-Messung, Pilotportfolios. |
| Überregional / groß | 20.000 – 50.000 € | Schlüsselpartner, Co-Finanzierung von Programmen und Infrastruktur. | |
| Forschung / Verbände / NGOs / Kirchen | Klein / mittlerer Rahmen | 500 – 3.000 € | Mitwirkung in Gremien, Projekte mit begrenzten Ressourcen. |
| Große Einrichtungen / Dachverbände | 3.000 – 10.000 € | Strukturelle Mitwirkung, Co-Hosting von Piloten und Studien. | |
| Privatmitglieder | Standard | 0 – 60 € | Freiwillige Beiträge; im Mittel durch Klimadividende ausgleichbar. |
| Fördermitglieder | > 60 € | Frei gewählte höhere Beiträge / Spenden, optional zweckgebunden. |
Zusätzlich zu den Fixbeiträgen entrichten institutionelle Mitglieder nach § 10 der Satzung THG-bezogene Beiträge. Zur Veranschaulichung:
Vollbeitrag = P_intern × Emissionen (t CO₂e/Jahr)Realbeitrag = Fixbeitrag + α × Vollbeitrag mit α = 1 % zu Beginn.Die konkrete Höhe von P_intern und α sowie die genaue Ausgestaltung der Emissionsschätzungen werden in der Beitragsordnung und in Methodenpapieren des Klima-Standards geregelt. Ziel ist, eine lern- und steigerbare Pilotlogik zu schaffen, ohne Mitglieder in der Startphase zu überfordern.
Die Mitgliederversammlung kann:
Ziel ist, eine balance zwischen tragfähiger Finanzierung des Vereins (Personal, IT, Pilote, Stipendien) und einem niedrigschwelligen Einstieg für engagierte Akteure zu gewährleisten.
Die Beträge sind als Startkorridore gedacht. Entscheidend ist, dass der Gegenwert (Standard, KlimaSiegel, TFK-Zugang, Plattform, Sichtbarkeit) klar erkennbar ist. Die 1%-Logik erlaubt einen „Mini-Betrieb“ der KlimaGG-Mechanik, ohne sofort Vollbelastung auszulösen.
Dieser Integritätskodex dient der Glaubwürdigkeit und Gemeinwohlorientierung des Klima-Standards und der Vereinsarbeit. Er gilt für Organpersonen, Projektleitungen, Beiräte sowie – soweit einschlägig – für Pilotpartner in gemeinsamen Projekten.
1. Interessenkonflikte
2. Transparenz über Finanzierung
3. Anti-Capture / Unabhängigkeit des Standards
4. Open-Source & Offenheit
5. Durchsetzung
Dieser Anhang ist bewusst kurz gehalten. Schwellenwerte (z. B. ab welchem Betrag veröffentlicht wird) können später per Beschluss konkretisiert werden, ohne den Grundsatz zu ändern: Transparenz & Unabhängigkeit.